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Verhinderungspflege kostenloser Anbietervergleich mit Verbund Pflegeberatung

Verhinderungspflege – Urlaubsvertretung, Kosten & -übernahme,

Verhinderungspflege – Urlaubsvertretung

Ab Pflegegrad 2 erhalten Sie bis zu 2.418 Euro Zuschuss

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege ist ein wichtiger Bestandteil der häuslichen Pflege. Dabei werden pflegebedürftige Menschen in ihrem gewohnten Umfeld von Angehörigen, Verwandten oder Freunden betreut. Doch auch die Pflegepersonen benötigen gelegentlich eine Auszeit für Arztbesuche, persönliche Termine oder Entspannung. In solchen Fällen tritt eine andere Pflegeperson ein, um die Betreuung während der Abwesenheit zu übernehmen. Diese Form der Verhinderungspflege gewährleistet eine kontinuierliche Versorgung und ermöglicht den Pflegenden eine dringend benötigte Auszeit.

Von Ersatzpflege spricht man also:

Von Ersatzpflege spricht man also:

Pflegende Angehörige können bei Bedarf oder vorübergehender Verhinderung auf Urlaubspflege zurückgreifen. Dabei bleibt die pflegebedürftige Person zu Hause und wird von anderen Personen betreut, sei es Verwandte, Bekannte, ehrenamtliche Helfer oder ein professioneller Pflegedienst. Es besteht auch die Möglichkeit, verschiedene Optionen zu kombinieren.

Verhinderungspflege

Wie hoch ist die Erstattung bei der Verhinderungspflege?

Abhängig von Pflegegrad und Kosten

Das Verhinderungspflegegeld wird allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrade 2 bis 5 gewährt, und die Höhe der Erstattung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei Bedarf an Ersatzpflege für Ihren Angehörigen können Sie eine Erstattung von bis zu maximal 1.612 Euro pro Jahr erhalten. Es ist jedoch zu beachten, dass Sie den Differenzbetrag selbst tragen müssen, wenn die Ersatzpflege länger als sechs Wochen dauert oder den Betrag von 1.612 Euro überschreitet.

Kostenerstattung abhängig von Verwandtschaftsgrad und Art der Ersatzpflege

• Wenn die Vertretung der Pflegeaufgaben von einem Verwandten (einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad) oder einem in häuslicher Gemeinschaft des Pflegebedürftigen lebenden Angehörigen übernommen wird, ist die Kostenerstattung auf das 1,5-fache des Pflegegeldes begrenzt. Zusätzlich können Fahrtkosten und Verdienstausfall hinzugerechnet werden. Eine Aufstockung auf maximal 1.612 Euro ist möglich.

• Für Bekannte oder entfernte Verwandte, die nicht bis zum 2. Verwandtschaftsgrad verwandt oder verschwägert sind, beträgt der Zuschuss bis zu 1.612 Euro pro Jahr für die Ersatzpflege. Das Geld wird entweder an den Pflegebedürftigen oder direkt an die Ersatzpflegekraft überwiesen.

• Für gewerbliche Dienstleister und andere Helfer wie professionelle Pflegekräfte (ambulante Pflegedienste/24-Stunden-Pflege) zahlt die Pflegekasse maximal 1.612 Euro. • Sie müssen der Pflegekasse Belege zur Abrechnung der Pflege vorlegen.

Erhöhte Beträge für Pflegevertretung möglich

Kann man Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege verrechnen?
Ja, es ist möglich, Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege zu verrechnen. Bei der Inanspruchnahme von Ersatzpflege besteht die Option, zusätzlich 50% der Kosten für die Kurzzeitpflege anzurechnen und zu kombinieren, sofern im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Dadurch wird der zur Verfügung gestellte Betrag für die Pflegevertretung von 1.612 Euro auf 2.418 Euro erhöht.

Pflegereform 2021

Die geplante Pflegereform für 2021 sieht vor, die Zuschüsse für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammenzulegen. Ein neues Entlastungsbudget von jährlich 3.300 Euro wird anstelle der bisherigen zwei unterschiedlichen Beträge eingeführt. Pflegende Angehörige erhalten dadurch die Möglichkeit, das Budget eigenständig und flexibler zu nutzen. Dies erlaubt eine individuelle Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, um den Höchstbetrag regelmäßig auszuschöpfen. Zusätzlich entfällt die bisherige Voraussetzung einer Pflegezeit von sechs Monaten vor Antragstellung für die Krankheitsvertretung.

Mehr Flexibilität für Angehörige durch gezielte Budgetnutzung

Die geplante Pflegereform hat das Ziel, pflegenden Angehörigen eine schnellere und konkretere Inanspruchnahme des Entlastungsbudgets entsprechend ihrer individuellen Pflegesituation zu ermöglichen. Das Gesamtjahresbudget wird vorrangig für längere Verhinderungspflegezeiten bereitgestellt. Nach der Reform wird eine Nutzung von maximal 40 Prozent des Gesamtjahresbudgets für stundenweise Pflegeleistungen möglich sein. Dadurch sollen pflegende Angehörige flexibler auf ihre konkreten Pflegebedürfnisse reagieren können.

Weitere Hilfsmittel

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Mobilität, Sicherheit, Komfort

In der Verhinderungspflege gibt es weitere Hilfsmittel, die dabei helfen können, den Alltag zu erleichtern und die Selbstständigkeit zu unterstützen. Wenn Ihr Angehöriger nicht mehr in der Lage ist, selbstständig zu gehen, kann ein Elektromobil den Bewegungsradius außerhalb des Hauses erweitern. Ein Hublift unterstützt Ihren Angehörigen dabei, mit dem Elektromobil vom Außenbereich in seine Wohnung oder sein Haus zu gelangen.

Wenn der Wohnraum über mehrere Etagen verteilt ist, kann Ihr Angehöriger sicher die Treppen mit einem Treppenlift überwinden. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen stehen Ihrem Angehörigen ab Pflegegrad 1 Zuschüsse in Höhe von bis zu 4.000 Euro zur Verfügung. Zudem kann der Einsatz von Hausnotrufsystemen und Notrufknöpfen für Senioren, pflegebedürftige Personen und Angehörige eine Entlastung sein und mehr Sicherheit bieten.

Die häufigsten Fragen

Damit Ihr Angehöriger einen Anspruch auf Ersatzpflege hat, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Anspruch gilt nur für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.

Die zu pflegende Person muss bereits seit sechs Monaten von einer privaten Pflegekraft häuslich betreut werden. In der Regel dient das Datum der Genehmigung des Pflegegrades als Referenz für die Berechnung dieser Zeitspanne.

Es ist nicht möglich, Verhinderungspflege zu beantragen, wenn die Pflege ausschließlich durch einen Pflegedienst erfolgt und keine eingetragene Pflegeperson vorhanden ist.

Der Anspruch auf Verhinderungspflege beträgt maximal 6 Wochen (42 Tage).

Sie können die Verhinderungspflege insgesamt für 42 Tage in verschiedenen Teilabschnitten, sei es Stunden, Tage oder Wochen, in Anspruch nehmen. Es ist auch möglich, Verhinderungspflege stundenweise zu nutzen. In solchen Fällen wird das Pflegegeld für die Tage der stundenweisen Verhinderungspflege in voller Höhe weitergezahlt, ohne dass es angerechnet wird. Diese Option ist besonders hilfreich bei der Betreuung von Menschen mit Demenz, wenn Angehörige das Haus beruhigt verlassen möchten.

Um die Kosten für die Verhinderungspflege erstattet zu bekommen, müssen Sie als Pflegebedürftiger einen Antrag auf Verhinderungspflege bei Ihrer Pflegekasse stellen. Es ist möglich, den Antrag auch nachträglich einzureichen. Die Pflegekassen stellen entsprechende Formulare zur Verfügung, die Sie verwenden können. Um die Kostenübernahme zu beantragen, müssen Sie die angefallenen Kosten durch Belege nachweisen. Sorgen Sie daher dafür, dass Sie alle Rechnungen sammeln und senden Sie diese zusammen mit dem Antrag an Ihre Pflegekasse.

Der Antrag für Verhinderungspflege wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Das Antragsformular kann in der Regel online heruntergeladen werden. Sie müssen lediglich angeben, wie lange Sie die Ersatzpflege in Anspruch nehmen möchten, den Grund für Ihre Verhinderung in der Pflege und ob Ihr Angehöriger mit der Verhinderungspflegekraft verwandt oder verschwägert ist.

Es wird generell empfohlen, vor Antritt der Ersatzpflege Kontakt mit der Pflegekasse aufzunehmen, um umfassende Beratung über die Dauer und Höhe der Leistungen zu erhalten.

Idealerweise stellen Sie den Antrag im Voraus. Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, die Verhinderungspflege im Voraus zu beantragen.

1. Wer übernimmt die Verhinderungspflege?
2. Wann benötigen Sie eine Verhinderungspflege?
3. Wie lange sind Sie pro Tag an der Pflege verhindert?
4. Wie viel bezahlen Sie für die Pflege im genannten Zeitraum?

Übernimmt ein direkter Verwandter die Pflege ehrenamtlich, ist die Verhinderungspflege nicht meldepflichtig und steuerfrei. Wird die Pflege durch einen Verwandten zweiten Grades, einen Freund oder Nachbarn durchgeführt, kommt es auf die Höhe der Aufwandsentschädigung an. Bei Unsicherheit empfiehlt es sich, beim Finanzamt nachzufragen.
Überschreitet die Aufwandsentschädigung die jährliche Höhe des Pflegegeldes, wird die Verhinderungspflege beitrags- und meldepflichtig. Wenn Sie diesen Höchstbetrag nicht überschreiten, bleibt die Verhinderungspflege steuerfrei.

Oft wird die Verhinderungspflege von ambulanten Pflegediensten übernommen.
Auch ein vollstationäre Unterbringung in einer von der Pflegekasse anerkannten Pflegeeinrichtung ist möglich.
Außerdem kann die Verhinderungspflege von Verwandten, Freunden, Nachbarn, usw. übernommen werden.
Bei den Pflegehelfern, die die Vertretung der Pflege durchführen, muss es sich nicht um ausgebildete Pflegefachleute handeln.

Die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege helfen Ihnen dabei, einen bestimmten Zeitraum in der gewohnten Pflege zu überbrücken. Der Hauptunterschied ist, dass die Verhinderungspflege anfällt, wenn die zu Hause pflegende Person verhindert ist. Dann springt eine Vertretung ein. Für die Kurzzeitpflege zieht Ihr zu pflegender Verwandter vorübergehend vollstationär in ein Pflegeheim ein und wird hier versorgt. Dies kann nach einer Operation oder zur Überbrückung der ambulanten Pflege stattfinden.

1. Die Verhinderungspflege findet bei Ihrem zu pflegenden Angehörigen zu Hause statt.
2. Durch 50 Prozent des Kurzzeitpflegebudgets kann der Betrag auf 2.418 Euro aufgestockt werden. Für Sie entstehen keine weiteren Kosten.
3. Die Pflege übernehmen Verwandte, Freunde, Bekannte, ein Pflegedienst oder eine 24 Stunden Pflegekraft.

1. Die Kurzzeitpflege findet bis zu acht Wochen im Jahr vollstationär in einem Pflegeheim statt.
2. Der Betrag kann mit 100 Prozent der Verhinderungspflege auf 3.224 Euro aufgestockt werden.
3. Zusätzliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden selbst getragen. Pflegefachkräfte übernehmen die Pflege Ihres Angehörigen.