Pflegehilfsmittel – den erhöhten Zuschuss beantragen
Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad haben die Möglichkeit, sich die Aufwendungen für bestimmte Pflegehilfsmittel von ihren Pflegekassen bis zu einem Höchstbetrag von bis zu 40 Euro im Monat erstatten zu lassen. Diese Pflegehilfsmittel sind genau definiert und dienen vor allem der Sicherheit und der Hygiene und der pflegebedürftigen Person sowie der pflegenden Privatperson. Die Kostenerstattung bei Pflegehilfsmitteln ist nur dann vorgesehen, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld und durch Beteiligung mindestens einer Privatperson vorgenommen wird. Dafür ist es keine Voraussetzung, dass es sich bei der pflegenden Privatperson um einen Angehörigen handelt. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Mitarbeiter von privaten Pflegediensten, die hier auch als private Pflegeperson zählen.
Pflegehilfsmittel
- Eine Pflegemittelerstattung in Höhe von 40 Euro steht Ihnen zu.
- Mit Ihrem Pflegegrad und einer häuslichen Pflege erhalten Sie die Pflegehilfsmittel.
- Ihre Rechnung wird vom Pflegehilfsmittel-Anbieter direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
Was sind Pflegehilfsmittel und wie werden Sie abgerechnet?
Die Liste der Pflegehilfsmittel ist genau definiert. Sie umfasst Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz sowie Schutzschürzen für den einmaligen und mehrfachen Gebrauch für die private Pflegeperson. Weitere Pflegehilfsmittel sind Einmal-Lätzchen, saugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch und Flächen- sowie Handdesinfektionsmittel. Produkte, die sich hier nicht wiederfinden, sind auch keine Pflegehilfsmittel, die von den Pflegekassen erstattet werden. Entsprechend müssen medizinische Hilfsmittel von Pflegehilfsmitteln unterschieden werden.
Medizinische Hilfsmittel werden grundsätzlich von Ärzten verschrieben und von der Krankenkasse erstattet. Es handelt sich um Produkte, die dazu geeignet sind, einen Erkrankten zu unterstützen, Behinderungen vorzubeugen oder den Alltag zu erleichtern. Medizinische Hilfsmittel sind etwa Inkontinenzprodukte und Gehhilfen.
Entsprechend ändert sich auch die Beantragung der Kostenübernahme: Wenn Sie einen Dienstleister oder eine Apotheke für eine monatliche Lieferung Ihres Pflegehilfsmittelbedarfs in Anspruch nehmen, kümmert sich diese in der Regel um die Beantragung der Kostenübernahme. Auch bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes kümmert sich dieser in der Regel um die Abrechnung. Im Zweifel sollte bei der entsprechenden Stelle, die die Pflegehilfsmittel liefert oder auch im Rahmen der häuslichen Pflege nutzt, nachgefragt werden.
Wenn hingegen die Pflegehilfsmittel selbst beschafft werden, muss entweder die nachträgliche Kostenübernahme durch den Kaufnachweis jeden Monat beantragt werden oder aber es wird vereinbart, dass die Kasse in Vorleistung geht und Sie die Kaufbelege nachträglich einreichen. Einzig wichtig für die Antragstellung ist dabei, dass überhaupt ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. Die Pauschale von 40 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel gilt dabei für die Pflegegrade I bis V gleichermaßen.
Es ist also bei Pflegehilfsmitteln, bei denen eine Kostenübernahme angestrebt wird, immer wichtig, dass sie unter die entsprechende Definition fallen. Die Produkte und ihre Eigenschaften sind von den Kassen als „Produktgruppe 54 – zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ genau beschrieben. Entsprechend genau sind auch die Pflegekassen, wenn es um die Kostenübernahme beziehungsweise Bezuschussung von Pflegehilfsmitteln geht.
Grundsätzlich besteht bei der Abrechnung die Möglichkeit, dass Sie sich die Kosten nachträglich erstatten lassen (hierfür werden die entsprechenden Rechnungen am besten von der jeweiligen Apotheke oder vom Sanitätshaus mit Ihrem Namen versehen), indem sie angefallene Rechnungen einreichen. Oder aber es wird Gebrauch von einem Abonnement gemacht, durch welches eine Online-Apotheke oder eine Apotheke in der Nähe monatlich ein Paket liefert. Der jeweilige Leistungsbringer rechnet dann mit der Versicherung ab.
Vor- und Nachteile der Abrechnung über Dienstleister im Vergleich zum selbstständigen Abrechnen von Kosten für Pflegehilfsmittel
Monatlich gelieferte Pakete für Pflegehilfsmittel ersparen Arbeit, da die Abrechnung mit der Pflegekasse durch den jeweiligen Lieferanten beziehungsweise eine Apotheke oder einen anderen Leistungserbringer erfolgt. Zudem entfallen die Einkäufe und das Ärgernis, verschiedene Stellen (mit verschiedenen Preisen) für knappe Produkte anlaufen zu müssen. Der Inhalt der Lieferung kann zumeist auch angepasst werden, damit die Pflegehilfsmittel auch bedarfsgerecht geliefert werden.
Die Pflegehilfsmittel selbst zu besorgen, hat hingegen den Vorteil, dass immer zeitnah nach Bedarf und auch mit mehr Preisvergleichsmöglichkeiten gehandelt werden kann. Die Möglichkeit, Pflegehilfsmittel online zu erwerben, macht es Ihnen zusätzlich einfacher.
Allerdings ist die Abrechnung mit der Pflegekasse mitunter zeitaufwendig und bürokratisch. Es liegt auch nicht jedem gleichermaßen, sich mit solchen Aufgaben regelmäßig auseinanderzusetzen.
Welche Möglichkeiten für Ihre beziehungsweise eine von Ihnen gepflegte Person die passendste ist, lässt sich deshalb auch am besten in einem Beratungsgespräch klären. Hier wird dann erörtert, wo und wie ein Antrag auf Bezuschussung von Pflegehilfsmitteln am besten zu stellen ist und welche Möglichkeit der Beschaffung von Pflegehilfsmitteln am besten zur Situation passt.
Die häufigsten Fragen
Die Pflegekasse bezuschusst mit bis zu 40 Euro im Monat die Pflegehilfsmittel, die in der „Produktgruppe 54“ definiert sind. Andere Produkte sind womöglich medizinische Hilfsmittel und werden nach Rezept mit der Krankenkasse abgerechnet.
Es zählen Kaufnachweise (Quittungen) nach Datum sowie die Rechnungen von liefernden Dienstleistern. Beim Kauf in Apotheken sollten Sie nach Möglichkeit die Rechnung auf den Namen des zu Pflegenden ausstellen lassen.
Dies hängt davon ab, ob sie sich selber um den Kauf kümmern (dann Sie) oder ob jemand anderes die Utensilien besorgt (ein Pflegedienst) oder liefert (im monatlichen Abo). In den beiden letzten Fällen beantragt in der Regel der Dienstleister die Kostenübernahme.