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Ab Pflegegrad 2 erhalten Sie bis zu 2.418 Euro Zuschuss

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege gibt es in der häuslichen Pflege. Ein pflegebedürftiger Mensch wird von Angehörigen, Verwandten oder Freunden zu Hause in seinem gewohnten Umfeld gepflegt. Doch die Pflegepersonen sind auch mal verhindert, müssen selbst zum Arzt, haben einen Friseurtermin oder fahren in den wohlverdienten Urlaub. Für diese Zeit muss eine andere Pflegeperson die Pflege als Ersatz übernehmen.

Von Ersatzpflege spricht man also:

Verhinderungspflege ist meist die erste Wahl, wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen oder vorübergehend an der Pflege gehindert sind.

Die pflegebedürftige Person kann dann weiterhin zu Hause versorgt werden – nur durch eine oder mehrere andere Personen.
Grundsätzlich können Verwandte, Bekannte, ehrenamtliche Helfer oder auch ein professioneller Pflegedienst die Verhinderungspflege übernehmen. Eine Kombination ist auch möglich.

Verhinderungspflege

Wie hoch ist die Erstattung bei der Verhinderungspflege?

Die Höhe der Erstattung hängt davon ab, wer Sie für die Pflege Ihres Angehörigen vertritt, welcher Pflegegrad vorliegt und welche Kosten anfallen. Allgemein steht das Verhinderungspflegegeld allen Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 zu. Es beträgt maximal 1.612 Euro pro Jahr. Dauert die Ersatzpflege länger als sechs Wochen oder wird dieser Betrag überschritten, tragen Sie den Differenzbetrag selbst.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 erhalten Sie eine Erstattung von bis zu maximal 1.612 Euro pro Jahr.

• Wird die Vertretung der Pflegeaufgaben durch einen Verwandten (einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad) oder einen in häuslicher Gemeinschaft des Pflegebedürftigen lebenden Angehörigen durchgeführt, ist die Kostenerstattung auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes beschränkt. Allerdings können Fahrtkosten und Verdienstausfall zusätzlich mit angerechnet werden. Eine Aufstockung ist dann bis max. 1.612 Euro möglich.
• Für Bekannte oder entfernte Verwandte, die nicht bis zum 2. Verwandtschaftsgrad verwandt oder verschwägert sind, beträgt der Zuschuss bis zu 1.612 Euro pro Jahr für die Ersatzpflege.

Das Geld wird an den Pflegebedürftigen oder direkt an die Ersatzpflegekraft überwiesen.
• Für gewerblichen Dienstleister und alle anderen Helfer wie professionelle Pflegekräfte (ambulante Pflegedienste/ 24 Stunden Pflege) zahlt die Pflegekasse maximal 1.612 Euro.
• Sie müssen den Pflegekassen zur Abrechnung der Pflege die Belege vorlegen.
Kann man Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege verrechnen?
Für die Ersatzpflege kann auch noch 50 % der Kurzzeitpflege angerechnet (kombiniert) werden, sofern für diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Somit würde sich der bereitgestellte Betrag für die Pflegevertretung von 1.612 Euro auf 2.418 Euro erhöhen.

Pflegereform 2021

Neues Ersatzpflegebudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege:
Die für 2021 geplante Pflegereform sieht eine Zusammenlegung der Zuschüsse für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege vor. Aus den zwei unterschiedlichen Beträgen wird das neue Entlastungsbudget, das jährlich 3.300 Euro beträgt und über das pflegende Angehörige selbstständig und vor allem flexibler bestimmen können. So soll eine individuelle Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege besser möglich sein, um den Höchstbetrag regelmäßig in Anspruch zu nehmen.
Auch die bisherige Voraussetzung einer Pflegezeit von bereits sechs Monaten vor Antrag der Verhinderungspflege wird abgeschafft.

Pflegende Angehörige sollen das Entlastungsbudget schneller und konkreter für die jeweilige Pflegesituation in Anspruch nehmen können. 

Insgesamt soll der Betrag einer länger andauernden Verhinderungspflege dienen. Für eine stundenweise Pflege sollen aktuell nach der Reform maximal 40 Prozent des Gesamtjahresbudgets genutzt werden können.

Die häufigsten Fragen

Um einen Anspruch auf Ersatzpflege zu haben, muss Ihr Angehöriger bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zum einen besteht ein Anspruch nur für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Zum anderen muss die zu pflegende Person bereits seit sechs Monaten von einer privaten Pflegekraft häuslich betreut werden. Für die Berechnung dieser Zeit wird oft das Datum der Genehmigung des Pflegegrads genutzt. Eine Verhinderungspflege kann nicht beantragt werden, wenn die Pflege ausschließlich durch einen Pflegedienst erfolgt und dadurch keine Pflegeperson eingetragen ist.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege beträgt maximal 6 Wochen (42 Tage).

Die zustehende Zeit der Verhinderungsplfege von 42 Tagen kann sowohl in Teilabschnitten von Stunden, Tagen und Wochen als auch im Ganzen in Anspruch genommen werden.
• Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Bei einer solchen kurzfristigen Verhinderung wird das Pflegegeld für die Tage der stundenweisen Verhinderungspflege in voller Höhe weitergezahlt. Eine Anrechnung findet also nicht statt. Besonders bei der Betreuung von Menschen mit Demenz ist dies eine hilfreiche Alternative, wenn Angehörige beruhigt das Haus verlassen wollen.

Für die Abrechnung der Kosten muss der Pflegebedürftige einen Antrag auf Verhinderungspflege bei seiner Pflegekasse stellen. Dies kann auch nachträglich geschehen. Dafür halten die Pflegekassen Vordrucke bereit. Sie müssen die entstandenen Kosten mit Belegen nachweisen. Sammeln Sie also alle Rechnungen, senden Sie diese an die Pflegekasse und beantragen Sie die Übernahme der Kosten.
Bei der zuständigen Pflegekasse wird der Antrag gestellt. Das Antragsformular kann meist online heruntergeladen werden. Sie müssen nur angeben, wie lange Sie die Ersatzpflege in Anspruch nehmen, weshalb Sie in der Pflege verhindert sind und ob Ihr Angehöriger mit der Verhinderungspflegekraft verwandt oder verschwägert ist. Die Pflegekassen empfehlen generell vor Antritt der Ersatzpflege mit der Pflegekasse Kontakt aufzunehmen, um sich über die Dauer und Höhe der Leistungen umfassend beraten zu lassen. Im Idealfall stellen Sie den Antrag vorab. Die Verhinderungspflege muss aber nicht zwingend schon vorher beantragt werden.

1. Wer übernimmt die Verhinderungspflege?
2. Wann benötigen Sie eine Verhinderungspflege?
3. Wie lange sind Sie pro Tag an der Pflege verhindert?
4. Wie viel bezahlen Sie für die Pflege im genannten Zeitraum?

Übernimmt ein direkter Verwandter die Pflege ehrenamtlich, ist die Verhinderungspflege nicht meldepflichtig und steuerfrei. Wird die Pflege durch einen Verwandten zweiten Grades, einen Freund oder Nachbarn durchgeführt, kommt es auf die Höhe der Aufwandsentschädigung an. Bei Unsicherheit empfiehlt es sich, beim Finanzamt nachzufragen.
Überschreitet die Aufwandsentschädigung die jährliche Höhe des Pflegegeldes, wird die Verhinderungspflege beitrags- und meldepflichtig. Wenn Sie diesen Höchstbetrag nicht überschreiten, bleibt die Verhinderungspflege steuerfrei.

Oft wird die Verhinderungspflege von ambulanten Pflegediensten übernommen. Auch eine vollstationäre Unterbringung in einer von der Pflegekasse anerkannten Pflegeeinrichtung ist möglich. Außerdem kann die Verhinderungspflege von Verwandten, Freunden, Nachbarn, usw. übernommen werden. Bei den Pflegehelfern, die die Vertretung der Pflege durchführen, muss es sich nicht um ausgebildete Pflegefachleute handeln.

Die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege helfen Ihnen dabei, einen bestimmten Zeitraum in der gewohnten Pflege zu überbrücken. Der Hauptunterschied ist, dass die Verhinderungspflege anfällt, wenn die zu Hause pflegende Person verhindert ist. Dann springt eine Vertretung ein. Für die Kurzzeitpflege zieht Ihr zu pflegender Verwandter vorübergehend vollstationär in ein Pflegeheim ein und wird hier versorgt. Dies kann nach einer Operation oder zur Überbrückung der ambulanten Pflege stattfinden.

1. Die Verhinderungspflege findet bei Ihrem zu pflegenden Angehörigen zu Hause statt.
2. Durch 50 Prozent des Kurzzeitpflegebudgets kann der Betrag auf 2.418 Euro aufgestockt werden. Für Sie entstehen keine weiteren Kosten.
3. Die Pflege übernehmen Verwandte, Freunde, Bekannte, ein Pflegedienst oder eine 24 Stunden Pflegekraft.

1. Die Kurzzeitpflege findet bis zu acht Wochen im Jahr vollstationär in einem Pflegeheim statt.
2. Der Betrag kann mit 100 Prozent der Verhinderungspflege auf 3.224 Euro aufgestockt werden.
3. Zusätzliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden selbst getragen. Pflegefachkräfte übernehmen die Pflege Ihres Angehörigen.